Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

3.08 RgbHafenO – Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

1) kurz vor dem Ablegen,

2) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

3) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

4) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Schiffsschraube dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Schiffsschraube muß ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 3.08 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 3.08 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten