(1) Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1) kurz vor dem Ablegen,
2) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
4) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.
(2) Durch den Gebrauch der Schiffsschraube dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Schiffsschraube muß ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird.