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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

2.10 RgbHafenO – Verkehrsstörende Einrichtungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 2.10 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 2.10 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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