Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
2.10 RgbHafenO – Verkehrsstörende Einrichtungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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