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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

2.09 RgbHafenO – Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen.

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