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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

2.08 RgbHafenO – Verhalten bei Feuersgefahr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer sind unverzüglich einer der nachfolgenden Stellen zu melden:

1) Feuerwehr,

2) Polizei,

3) Hafenbehörde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 2.08 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 2.08 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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