(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenverwaltung dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien Mineral- und Teeröle sowie deren Produke, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenverwaltung oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.