(1) Das Baden, Segelsurfen und Wasserskilaufen in Hafengewässern ist verboten.
(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten werden.
(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Das Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.