Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge nicht beschädigt oder gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, daß andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden können.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
3.01 RgbHafenO – Verhalten bei Fahrten im Hafen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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