Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
1.04 RgbHafenO – Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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