(1) Die Hafenbehörde hat als Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Die Anordnungen der Hafenbehörde sind zu befolgen.
(2) .....
(3) Hafenbehörde ist
1) für das in § 1.01 Abs. 2 festgelegte Staatshafengebiet die Hafenverwaltung Regensburg der Bayer. Landeshafenverwaltung soweit es sich nicht um Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt,
2) für das in § 1.01 Abs. 3 festgelegte Schutzhafengebiet das Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg.