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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

1.02 RgbHafenO – Anwendung anderer Vorschriften

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils gültigen Fassung für das Gebiet des Staatshafens Regensburg entsprechend.

1) .....

2) .....

3) .....

4) Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297 - Anlageband), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1370).

5) .....

6) .....

7) .....

8) Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975 (Verkehrsblatt S. 345).

9) .....

10) .....

11) .....

12) Die aufgrund der in Satz 1 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art gelten ebenfalls entsprechend.

(2) Für das Gebiet des Schutzhafens Regensburg - Kreuzhof gelten die in Abs. 1 genannten Vorschriften unmittelbar.

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