(1) Die Stiftung wird durch die Stadt Regensburg verwaltet und vertreten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Der Stadtrat der Stadt Regensburg bildet für die Stiftung einen beschließenden Ausschuss im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung (Evangelischer Stiftungsausschuss). Er besteht aus neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Dem Evangelischen Stiftungsausschuss gehören neben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin fünf vom Stadtrat der Stadt Regensburg nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen zu berufende Mitglieder, die nach Möglichkeit dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören sollen, und folgende Mitglieder mit vollem Stimmrecht an:
1) Der jeweilige Dekan/die jeweilige Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch den/die Vertreter/in im Amt.
2) Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neupfarrkirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören muss. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch ein Mitglied, das nach vorstehenden Grundsätzen als Vertretung bestellt wird.
3) Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dreieinigkeitskirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören muss. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch ein Mitglied, das nach vorstehenden Grundsätzen als Vertretung bestellt wird.
Die Amtszeit der Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 ist identisch mit der Amtszeit des Stadtrates der Stadt Regensburg. Scheidet eines dieser Mitglieder während der laufenden Amtszeit aus, wird das neue Mitglied nur für die restliche Amtszeit entsandt.
(3) Die Stadt Regensburg kann gegen Kostenerstattung durch die Stiftung eigene Bedienstete mit der Verwaltung der Stiftung betrauen; diese Bediensteten sollen dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören.