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Zitierfest

RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

§ 7 RgbEWR – Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften, Verwaltungskosten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2002.

(1) Soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, erfolgt die Verwaltung der Stiftung nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen.

(2) Ob und in welchem Umfang die kommunalrechtlichen Haushaltsvorschriften angewendet werden, entscheidet der Stadtrat der Stadt Regensburg. Soweit die Stiftung kommunalrechtliche Haushaltsvorschriften anwendet, gelten für die Rechnungsprüfung die kommunalrechtlichen Vorschriften. Soweit die Stiftung die kaufmännische Buchführung anwendet, kann die Prüfung des Jahresabschlusses oder bestimmter Teilabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Bei den Prüfungen sind die stiftungsrechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die die Stiftung von der Stadt Regensburg in Anspruch nimmt, werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag vergütet. § 6 Absatz 3 der Satzung bleibt unberührt.

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