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Zitierfest

RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

§ 5 RgbEWR – Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2002.

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

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