(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.