Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

§ 4 RgbEWR – Grundstockvermögen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2002.

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es besteht nach dem Stand vom 1. Januar 2001 aus

1) bebauten Grundstücken im Umfange von 6,8436 ha,

2) unbebauten Grundstücken im Umfange von 95,7020 ha,

3) Forstgrundstücken im Umfange von 207,8282 ha,

4) beweglichen Vermögensgegenständen und

5) dem Stiftungsarchiv, das im Archiv der Stadt Regensburg verwahrt wird.

Der jeweilige Stand und die genaue Zusammensetzung des Grundstockvermögens der Stiftung ergeben sich aus der jährlich zu erstellenden Vermögensrechnung.

(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbEWR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbEWR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten