(1) Den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern wird eine monatliche Entschädigung von 986,51 Euro (Stichtag: 01.05.2026) sowie eine jährliche Sonderzahlung im Dezember gewährt. Die Entschädigung ändert sich in gleichem Verhältnis, wie sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetzes linear verändert. Die Entschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die während des Monats ausscheiden oder das Ehrenamt antreten, haben Anspruch auf die volle monatliche Entschädigung. Ist ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied aus anderen Gründen als Urlaub oder Krankheit an der Ausübung seines Ehrenamts verhindert, so kann der Stadtrat über die Fortzahlung der Entschädigung beschließen. Die Gewährung der Sonderzahlung erfolgt entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften für die Beamten der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die Vorsitzenden von Fraktionen erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Entschädigung für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach Absatz 1. Stellvertretende Vorsitzende von Fraktionen mit mehr als 3 Mitgliedern erhalten die Hälfte des Betrages. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird bei Fraktionen mit 4 bis 7 Mitgliedern für höchstens eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, bei Fraktionen ab 8 Mitgliedern für höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende gewährt. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf Wunsch der Fraktion anteilig oder vollständig an mehrere Personen oder eine einzelne Person gezahlt werden.
(3) Neben den Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse, sowie für die Teilnahme an bis zu 40 Fraktionssitzungen pro Jahr. Für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses erhält der/die Vorsitzende ein Sitzungsgeld von je 60,00 Euro.
(4) Den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern wird für Geschäftsbedürfnisse ein Betrag von monatlich 45,00 € gewährt. Er wird, sofern die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder einer Fraktion angehören, dieser ausbezahlt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der gem. Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) gewährten Mittel ist bis spätestens 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Es ist ein vom jeweiligen Stadtratsmitglied unterschriebener Verwendungsnachweis vorzulegen, dem nach besonderer Aufforderung auch die Einzelbelege beizufügen sind. Soweit die Mittel für Geschäftsbedürfnisse an die Fraktionen ausbezahlt werden, sind die Nachweise entsprechend Satz 3 und 4 von dem/der Fraktionsvorsitzenden oder der von diesem/dieser beauftragten Kassenführung zu erbringen. Erfolgt der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht, wird die Auszahlung der Mittel eingestellt. Nicht im Abrechnungszeitraum verbrauchte Mittel können in das Folgejahr übertragen werden. Bei Ausscheiden aus dem Stadtrat oder Auflösung einer Fraktion sind nicht verwendete Mittel zurückzuzahlen.
(5) Werden ehrenamtliche Stadtratsmitglieder als Sachpreisrichter/Sachpreisrichterinnen für die Stadt Regensburg in Planungs-, Bau- und Kunstwettbewerben benannt, wird für die Teilnahme an Sitzungen des Preisgerichtes ein nach Zeitdauer gestaffeltes Sitzungsgeld gewährt. Dieses beträgt bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden 200 Euro, bis zu 6 Stunden 300 Euro und bis zu 10 Stunden 400 Euro. Die maximale Tagespauschale entspricht 400 Euro. Sofern durch externe Auslober eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, ist diese auf das Sitzungsgeld anzurechnen.
(6) Den im Stadtrat vertretenen Fraktionen wird jeweils ein in Größe und Ausstattung zweckentsprechendes, bei Bedarf barrierefreies Fraktionsbüro zur Verfügung gestellt. Den Fraktionen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fraktionspersonal nach Maßgabe der vom Stadtrat nachfolgend festgelegten Stellenwertigkeiten entsprechend der Sätze 3 bis 5 zur Verfügung gestellt. Fraktionen mit einer Stärke ab 8 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 3. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 13) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 12 TVöD) sowie eine Bürokraft der Entgeltgruppe 6 jeweils in Vollzeit gestellt. Fraktionen mit 4 bis einschließlich 7 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 3. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 10 TVöD) in Vollzeit sowie eine Bürokraft der Entgeltgruppe 6 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt. Fraktionen mit 2 oder 3 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 2. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 8) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 9a) in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt. Sofern eine Personalbereitstellung nicht erfolgt, werden den Fraktionen auf deren Antrag hin die Kosten für selbstangestelltes Personal im Rahmen der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form direkter Vergütungszahlungen an das betreffende Fraktionspersonal. Sie wird längstens für den Zeitraum des Bestehens der Fraktion und frühestens ab Beginn der Amtsperiode gewährt.
(7) Nehmen ehrenamtliche Stadträte im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin Verpflichtungen wahr, so erhalten sie für jeden wahrgenommenen Termin eine Entschädigung in Höhe von 30,00 €.
(8) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften Ersatz der Reisekosten, insbesondere Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Die Höhe der Reisekosten bemisst sich dabei nach dem für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 geltenden Bestimmungen. Für Dienstgeschäfte, die sich auf das Stadtgebiet beschränken, werden Reisekosten nicht erstattet.
(9) Stadtratsmitglieder, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles, der ihnen durch die notwendige Teilnahme an
- a) Sitzungen des Stadtrates,
- b) Sitzungen von Stadtratsausschüssen, soweit für das Stadtratsmitglied eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht,
- c) Sitzungen und Besprechungen, die der Vorbereitung der in Buchst. a) und b) genannten Sitzungen dienen,
- d) anderen Veranstaltungen, die mit einer der in Buchst. a) und b) genannten Veranstaltung in engem Zusammenhang stehen,
- e) Sitzungen von Gremien des Bayerischen und des Deutschen Städtetages, soweit die Teilnahme erforderlich ist und das Stadtratsmitglied vom Stadtrat zum Vertreter der Stadt Regensburg oder von den zuständigen Gremien des Bayerischen oder Deutschen Städtetages zum Mitglied eines Gremiums bestellt worden ist,
- f) Besprechungen, zu denen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin einlädt,
entstanden ist. Die Höhe des Verdienstausfalles ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Sofern der Arbeitgeber bei der Entlohnung in Vorleistung geht, ist eine direkte Abrechnung zwischen dem Arbeitgeber und der Stadt Regensburg möglich. Selbstständige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die nachweislich überwiegend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, erhalten auf Antrag für die durch die Teilnahme an den Sitzungen nach Satz 1 Buchstabe a) und b) entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 40 Euro für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer. Ein Nachteil im häuslichen Bereich ist in der Regel nur anzunehmen, wenn dabei mindestens eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, eine Person, bei der aufgrund einer Behinderung ein Betreuungsaufwand vorhanden ist, oder ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in dem zu versorgenden Haushalt betreut wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ist mittels Formblatt unter Beifügung von Nachweisen zu bestätigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt und sind spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Besprechungstermin geltend zu machen
(10) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und des Stiftungsausschusses für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Regensburg (EWR), die nicht ehrenamtliche Stadtratsmitglieder sind sowie die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten ein Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Umlegungsausschusses wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss oder dem Umlegungsausschuss auf Grund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG).
(11) Die Absätze 1, 3, 8 und 9 gelten für Ortssprecher/Ortssprecherinnen (Art. 60 a GO), den Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und dessen/deren Stellvertreter/innen entsprechend.