(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Gemeindeordnung Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Oberbürgermeister/berufsmäßige Oberbürgermeisterin).
(2) Der 2. Bürgermeister/die 2. Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit (berufsmäßiger weiterer Bürgermeister/berufsmäßige weitere Bürgermeisterin).
(3) Der 3. Bürgermeister/die 3. Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit (berufsmäßiger weiterer Bürgermeister/berufsmäßige weitere Bürgermeisterin).