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Zitierfest

RgbEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbEAS – Beitragsschuldner – Beitrag als öffentliche Last

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.12.2008.

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Beiträge sind öffentliche Lasten des Grundstücks oder des Erbbaurechts im Sinne von Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und anderer Gesetze.

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