(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1) § 2 Abs. 1 Nr. 1, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann,
2) § 2 Abs. 1 Nr. 2, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen ist,
3) § 2 Abs. 1 Nr. 3, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
(2) Die Beitragsschuld entsteht als Grundflächenbeitragsschuld, als Geschossflächenbeitragsschuld oder in beiden Formen, sobald der der jeweiligen Beitragsart entsprechende Anschluss (§ 2 Abs. 1) beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), tatsächlich besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder vereinbart ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Eine Geschossflächenbeitragsschuld entsteht jedoch frühestens mit dem Eintritt der Bebaubarkeit eines Grundstücks.
(3) Werden die Flächen eines Grundstücks oder die Geschossflächen vergrößert, so entsteht die Beitragsschuld hierfür bei der Grundstücksflächenvergrößerung mit der Eintragung im Grundbuch und bei der Geschossflächenvergrößerung mit der Benutzbarkeit der zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Für die gleiche Grundstücks- und Geschossfläche entsteht die Beitragsschuld jedoch nur einmal. Eine Verringerung von Flächen ist ohne Einfluss auf früher entstandene Beitragsschulden.
(4) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.