(1) Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1) für sie nach § 4 Entwässerungssatzung ein Recht zum Anschluss an die städtische Entwässerungsanlage besteht oder
2) sie an die städtische Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder
3) sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 Abs. 1 Entwässerungssatzung an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 wird der Beitrag erhoben als
1) Grundflächenbeitrag, wenn nur ein Anschluss an einen Regenwasserkanal beansprucht werden kann,
2) Geschossflächenbeitrag, wenn nur ein Anschluss an einen Schmutzwasserkanal beansprucht werden kann,
3) Grundflächen- und Geschossflächenbeitrag, wenn ein Anschluss an einen Mischwasserkanal oder an einen Regenwasserkanal und an einen Schmutzwasserkanal beansprucht werden kann.
In den übrigen Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass es auf den tatsächlich bestehenden (Absatz 1 Nr. 2) oder den vereinbarten (Absatz 1 Nr. 3) Anschluss ankommt.