(1) Der Grundflächenbeitrag wird nach der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mind. jedoch 2.500 m² begrenzt.
(2) Der Geschossflächenbeitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche unabhängig vom konstruktiven Aufbau der Außenwände nach den tatsächlichen Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur veranlagt, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Garagen gelten als selbstständiger Gebäudeteil ohne Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung; dies gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
(3) Bei unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. Das Gleiche gilt bei Grundstücken, bei denen die nach Absatz 2 maßgebliche Geschossfläche weniger als ein Viertel der Grundstücksfläche beträgt. Dies gilt nicht für Grundstücke, die nur mit Gebäuden bebaut sind, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung haben.
(4) Bei Grundstücken im Außenbereich werden nur die tatsächlich vorhandene Geschossfläche und die vom miterschlossenen Gebäudeumgriff begrenzte Grundfläche in Ansatz gebracht.
(5) Für Wegegrundstücke wird nur ein Grundflächenbeitrag erhoben.