(1) Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen der Stadt auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
(2) Wechseln die Gebührenschuldner, so ist dies von ihnen unverzüglich bei der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften die bisherigen und die neuen Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Stadt von dem Wechsel Kenntnis erlangt.