(1) Eine Festsetzung des Geschossflächenbeitrags nach § 5 Abs. 3 erfolgt nach dieser Satzung bei Grundstücken, die bereits vor dem 01.01.1997 an die städt. Entwässerungsanlage angeschlossen worden sind, erst bei Vergrößerung der vorhandenen Geschossflächen.
(2) Für Dachgeschosse, die vor dem 01.01.1997 ausgebaut waren, wird ein Geschossflächenbeitrag nach dieser Satzung nicht mehr erhoben. Erfolgt der Dachgeschossausbau nach Inkrafttreten dieser Satzung, gilt § 5 Abs. 2 Satz 5.
(3) Wird für ein Grundstück, das bereits vor dem 01.01.2015 auf Grund von § 10 Abs. 8 Satz 3 zur Gebühr für den Niederschlagswasseranteil veranlagt war, erstmalig durch die Karte der Abflussbeiwerte 2015 ein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt, so wird auf Antrag die Gebühr nach § 10 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 2 neu festgesetzt. Bei Änderungsanträgen nach Satz 1, die innerhalb der Widerspruchsfrist für den zugrunde liegenden Gebührenbescheid eingehen, erfolgt eine Neufestsetzung der Gebühr für den Niederschlagswasseranteil ab 01.01.2015. Bei Änderungsanträgen, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, erfolgt eine Neufestsetzung der Gebühr ab dem Beginn des Kalendermonats, in welchem der Änderungsantrag eingegangen ist.