(1) Die Schmutzwassergebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind zweimonatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der Gebührenschuld des Vorjahres zu leisten. Liegen Vorjahreswerte nicht vor, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgebührenschuld fest. Die Vorauszahlungen werden zu den in den Vorauszahlungsbescheiden angegebenen Zeitpunkten fällig.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird Quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jeweils jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Niederschlagswassergebühr abweichend vom Absatz 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(4) In besonderen Fällen kann die Stadt die Fälligkeit der Gebührenschuld und die Vorauszahlungen abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.