(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter). Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 1 ruht die Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze).