(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die städtische Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Kalendermonates, in das der Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses fällt in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr, danach entsteht die Niederschlagswassergebühr neu mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr. Die Gebührenschuld endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Grundstück von der städtischen Entwässerungsanlage abgetrennt wird.