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Zitierfest

RgbBVerS · Bürgerversammlungssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbBVerS – Abstimmungen in den Bürgerversammlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung. Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürgerinnen und -bürger.

(2) In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, können grundsätzlich nur Gemeindebürgerinnen und -bürger an den Abstimmungen teilnehmen, die in den Stadtbezirken oder Stadtteilen wohnen, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Die Bürgerversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, daß auch die übrigen Gemeindebürgerinnen und -bürger der Stadt Regensburg an den Abstimmungen in der Bürgerversammlung teilnehmen dürfen.

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