(1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung. Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürgerinnen und -bürger.
(2) In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, können grundsätzlich nur Gemeindebürgerinnen und -bürger an den Abstimmungen teilnehmen, die in den Stadtbezirken oder Stadtteilen wohnen, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Die Bürgerversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, daß auch die übrigen Gemeindebürgerinnen und -bürger der Stadt Regensburg an den Abstimmungen in der Bürgerversammlung teilnehmen dürfen.