In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, können das Wort grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten, die in den Stadtbezirken oder Stadtteilen wohnen, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Im übrigen können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige der Stadt Regensburg das Wort erhalten. Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 kann die Bürgerversammlung beschließen; der/die Vorsitzende soll einen Vertreter/einer Vertreterin der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen.
RgbBVerS · Bürgerversammlungssatzung der Stadt Regensburg
§ 3 RgbBVerS – Worterteilung in den Bürgerversammlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.
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