(1) Den Vorsitz in den Bürgerversammlungen führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein von ihm/ihr beauftragter Vertreter/eine von ihm/ihr beauftragte Vertreterin.
(2) Der/Die Vorsitzende in der Bürgerversammlung hat unter anderem insbesondere das Recht, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu entziehen, Abstimmungen abzuhalten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung zu rufen oder aus dem Versammlungsraum zu weisen.