(1) Für jeden Stadtbezirk findet mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrates auch öfter, eine Bürgerversammlung statt. Sie wird vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin einberufen. Für benachbarte Stadtbezirke können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung muß ferner innerhalb von drei Monaten für das gesamte Stadtgebiet stattfinden, wenn das von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stadtbezirke. In Stadtbezirken mit weniger als 10 000 Einwohnern müssen den Antrag nach Satz 1 mindestens 5 v.H. der Bürgerinnen und Bürger dieses Stadtbezirks stellen; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Stadtbezirk beziehen.
(3) Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach Absatz 2 Sätze 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(4) Zweck der Bürgerversammlungen ist die Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten. In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, sollen vor allem Angelegenheiten der Stadtbezirke oder Stadtteile erörtert werden, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist.
(5) Die Bürgerversammlungen sind berechtigt, Empfehlungen an den Stadtrat zu richten. Über Empfehlungen ist in den Bürgerversammlungen abzustimmen.
(6) Empfehlungen der Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat zu behandeln. Diese Frist ruht während der nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit.