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Zitierfest

RgbBVerS · Bürgerversammlungssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbBVerS – Gemeindeangehörige / Gemeindebürgerinnen und -bürger

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Gemeindebürgerinnen und -bürger sind Gemeindeangehörige, die bei den Regensburger Kommunalwahlen wahlberechtigt sind (Art. 15 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 1 GLKrWG).

(3) Soweit bei Personen, die bei Bürgerversammlungen an einer Abstimmung teilnehmen, Zweifel an der Wahlberechtigung bestehen, ist der/die Vorsitzende berechtigt, einen für das Vorliegen der Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen.

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