(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Gemeindebürgerinnen und -bürger sind Gemeindeangehörige, die bei den Regensburger Kommunalwahlen wahlberechtigt sind (Art. 15 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 1 GLKrWG).
(3) Soweit bei Personen, die bei Bürgerversammlungen an einer Abstimmung teilnehmen, Zweifel an der Wahlberechtigung bestehen, ist der/die Vorsitzende berechtigt, einen für das Vorliegen der Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen.