(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit der Städtischen Bühnen zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.