(1) Die Mittel der Städtischen Bühnen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Bühnen.
(2) Die Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.