Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbBuehnenBgAS · Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg

§ 4 RgbBuehnenBgAS – Ausschließlichkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.12.1999.

(1) Die Mittel der Städtischen Bühnen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Bühnen.

(2) Die Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbBuehnenBgAS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbBuehnenBgAS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten