(1) Die Anschlusspflichtigen müssen der Stadt für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände schriftlich mitteilen; dazu gehören insbesondere Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, haben die Anschlusspflichtigen unaufgefordert und spätestens zwei Wochen vor dem nächsten Abfuhrtermin eine unterschriebene Mitteilung zu machen.
(2) Die Anschlusspflichtigen haben weiterhin unaufgefordert und unverzüglich darüber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn bei den Abfallbehältnissen ein Tausch, eine Änderung oder eine Ersatzbeschaffung erfolgt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.
(4) Die Eigentümer oder Besitzer der anschlusspflichtigen Grundstücke sind verpflichtet den Bediensteten der Stadt, die sich als solche ausweisen, auf Verlangen ungehinderten Zugang zu den auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältnis zur Kontrolle, ob die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden, zu gestatten und die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 19, 47 Abs. 3 KrWG).