(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen, vorgezogen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt, spätestens am nächsten regulären Abfuhrtag.
(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen i.S.d. Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Anschlusspflichtigen wieder zurückzunehmen.