(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem öffentlich zugänglichen Sammelbehältnis oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Wird Abfall durch den Abfallbesitzer oder durch einen beauftragten Dritten zu einer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Dritten ist es nicht gestattet, im Rahmen der Überlassungspflicht bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen, wegzunehmen, zu behandeln oder in sonstiger Weise darauf einzuwirken, außer es wird von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht.
(2) Bei Anlieferung an Entsorgungsanlagen geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers über.