(1) Die von der Stadt zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
1) durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, im Rahmen des Bringsystems (§§ 13 bis 15) oder im Rahmen des Holsystems (§§ 16 bis 20) oder
2) durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 21).
- a) im Rahmen des Bringsystems (§§ 13 bis 15) oder
- b) im Rahmen des Holsystems (§§ 16 bis 20) oder
(2) Zusätzlich werden Abfälle auf Grund nach § 25 KrWG erlassener Rechtsverordnung von den Rücknahmepflichtigen bzw. deren Beauftragten durch Hol- und Bringsysteme entsorgt.