(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe der §§ 14 und 15 in jedermann zugänglichen Sammelbehältnissen oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die die Stadt oder von der Stadt beauftragte Dritte für die Abfallbesitzer in zumutbarer Entfernung bereitstellt.
(2) Dem Bringsystem unterliegen in haushaltsüblichen Mengen
1) folgende Abfälle, welche über öffentlich zugängliche Sammelbehältnisse erfasst werden: Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a (Nahrungs- und Küchenabfälle), soweit nicht das Holsystem einschlägig ist, Altglas, Alttextilien und Altschuhe,
2) Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7b (Garten- und Grünabfälle), welcher über die Grüngutsammelstellen erfasst wird,
3) unter anderem weitere folgende Abfälle, welche über den städtischen Recyclinghof erfasst werden: Papier, Pappe und Kartonagen, soweit dieser Wertstoff nicht über die Papiertonne erfasst wird, Styropor, soweit es sich nicht um Verpackungen oder Baumaterial handelt, Kunststoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt, Metalle, wie z.B. Weißblech, Aluminium, Schrott, NE-Metalle o.ä. Wertstoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt, Altfette, Elektro- und Elektronikschrott, Sperrmüll, Flachglas und Bruchglas, gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
- a) Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a (Nahrungs- und Küchenabfälle), soweit nicht das Holsystem einschlägig ist,
- b) Altglas,
- c) Alttextilien und Altschuhe,
- a) Papier, Pappe und Kartonagen, soweit dieser Wertstoff nicht über die Papiertonne erfasst wird,
- b) Styropor, soweit es sich nicht um Verpackungen oder Baumaterial handelt,
- c) Kunststoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt,
- d) Metalle, wie z.B. Weißblech, Aluminium, Schrott, NE-Metalle o.ä. Wertstoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt,
- e) Altfette,
- f) Elektro- und Elektronikschrott,
- g) Sperrmüll,
- h) Flachglas und Bruchglas,
- i) gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
(3) Andere, als die für das jeweilige Behältnis oder die jeweilige Sammeleinrichtung bestimmte Abfälle dürfen nicht eingegeben bzw. abgegeben werden.