(1) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen in die von der Stadt oder von Dritten dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehältnissen einzugeben. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen nicht in die Sammelbehältnisse eingegeben werden. Es dürfen keinerlei Abfälle neben den Sammelbehältnissen zurückgelassen werden. Die Anlieferung und Befüllung hat möglichst geräuscharm zu erfolgen. Zum Schutz der Anwohner ist die Befüllung der Sammelbehältnisse für Glas nur werktags zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.
(2) Für die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Abfälle dürfen die städtischen Grüngutsammelstellen nur genutzt werden, soweit das Sammelsystem dadurch nicht gestört wird. Eine Anlieferung von Großmengen, die eine haushaltsübliche Menge überschreitet, ist in Einzelfällen nach Rückfrage bei der Abfallberatung möglich.
(3) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen entsprechend den Anweisungen des Personals in die dafür bereitgestellten Behältnisse oder Übergabebereiche abzugeben. Das Personal ist berechtigt, die Anliefernden über die Herkunft, Zusammensetzung und Entstehung der Abfälle zu befragen. Die Abfälle sind so anzuliefern, dass sie gefahrlos abgeladen und in die entsprechenden Transportbehälter verladen werden können. Gebrauchsfähige Gegenstände sind nach Möglichkeit in unversehrtem Zustand abzugeben, damit sie im Sinne der Abfallvermeidung von der Stadt oder einem beauftragten Dritten einer Wiederverwendung im Rahmen des Gebrauchtwarenmarktes zugeführt werden können.