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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 15 RgbAbfS – Nutzung des Bringsystems für Bioabfälle im Sinne des § 2 Nr. 7a

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a ist in den von der Stadt bereit gestellten Biotonnen zu entsorgen.

(2) Ansonsten sind die Regelungen in § 14 Absatz 1 anzuwenden.

(3) Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten kann der Grundstückseigentümer für Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a den Anschluss an das Holsystem beantragen. Bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten ist der Anschluss an das Holsystem verpflichtend.

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