(1) Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a ist in den von der Stadt bereit gestellten Biotonnen zu entsorgen.
(2) Ansonsten sind die Regelungen in § 14 Absatz 1 anzuwenden.
(3) Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten kann der Grundstückseigentümer für Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a den Anschluss an das Holsystem beantragen. Bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten ist der Anschluss an das Holsystem verpflichtend.