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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 16 RgbAbfS – Holsystem

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe der Abs. 3 bis 14 sowie gemäß §§17 bis 20 vor oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt, soweit dieses anfahrbar ist. Bei nichtanfahrbaren Grundstücken erfolgt die Abholung gemäß Abs. 9.

(2) Dem Holsystem unterliegen

1) Restabfall,

2) Papier, Pappe und Kartonagen in haushaltsüblichen Mengen, sofern der Abfallbesitzer an das Holsystem für Restabfall angeschlossen ist, beziehungsweise zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks berechtigt ist,

3) Bioabfall bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten, die das Holsystem beantragt haben und Bioabfall bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten,

4) Verpackungsabfälle (Leichtverpackungen) mit Ausnahme von Glas, die durch Duale Systeme (Gelber Sack) eingesammelt werden,

5) metallischer Sperrmüll einschließlich Kühlgeräte, sofern der Abfallbesitzer an das Holsystem für Restmüll angeschlossen ist, beziehungsweise zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks berechtigt ist; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt;

(3) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl, Größe, Zweck und Benutzung der Abfallbehältnisse, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung sowie den Standort der Bereitstellung.

(4) Andere als die für das jeweilige Behältnis bestimmte Abfälle dürfen nicht eingegeben werden.

(5) Andere, als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert. Solche Behältnisse sind vom Anschlusspflichtigen unverzüglich zurück zu holen und bei Bedarf deren Inhalt ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

(6) Die Abfallbehältnisse dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt und das zugelassene Gesamtgewicht (40 kg pro 100 l Volumen) nicht überschritten wird. Sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehältnisse eingestampft, eingeschlämmt oder in ihnen verbrannt werden; brennende, glühende und heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. Bei Bedarf sind die Abfallbehältnisse durch die Anschlusspflichtigen zu reinigen. Behälter, die Stoffe enthalten, für die sie nicht bestimmt sind oder deren Deckel sich nicht schließen lassen oder deren zulässiges Gesamtgewicht überschritten ist, werden nicht entleert.

(7) Die Aufstellung der Behältnisse hat so zu erfolgen, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden. Ein Aufstellort im Treppenhaus oder auf Fluchtwegen ist unzulässig.

(8) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse betriebsbereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von ihnen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(9) Die Abfallbehältnisse dürfen maximal 24 Stunden auf öffentlichem Grund bereitgestellt werden, um am Abholtag eine reibungslose Leerung zu ermöglichen. Durch die Aufstellung der Behältnisse dürfen Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Für Grundstücke, die an Straßen, Wegen oder Plätzen liegen, die das Befahren mit den Sammelfahrzeugen nicht zulassen, kann die Stadt die Bereitstellung des Abfalls an der nächstgelegenen Stelle, die von Sammelfahrzeugen zumutbar angefahren werden kann, anordnen. Dies gilt auch für Straßenzüge, die regelmäßig wegen parkender Fahrzeuge oder anderer Behinderungen nicht zumutbar mit den Sammelfahrzeugen angefahren werden können.

(10) Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehältnisse, einen altersbedingten Verschleiß oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Fahrzeugen der Stadt oder deren Beauftragten entstehen, haftet der Anschlusspflichtige.

(11) Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Stadtgebietes vorgesehene Wochentag wird in geeigneter Weise veröffentlicht. Terminänderungen werden in der örtlichen Tagespresse und im Internet bekannt gegeben.

(12) Die Abfuhrrhythmen können aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen geändert werden.

(13) Können Restmülltonnen, Papiertonnen oder Biotonnen aus einem in der Person des Anschlusspflichtigen gelegenen Grund nicht geleert werden, so kann im Bedarfsfall eine kostenpflichtige Sonderleerung schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung über die Sonderleerung liegt bei der Stadt, wobei der Abfuhrtermin mit der Stadt abzustimmen ist.

(14) Das Einbringen von Abfällen aus Haushalten und Gewerbe in die öffentlich aufgestellten Abfalleimer ist nicht zulässig.

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