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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 17 RgbAbfS – Nutzung des Holsystems für Restabfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Restabfall ist in den dafür bestimmten und zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse (Europäische Norm EN 840-1-3), die darüber hinaus über ein Chipnest verfügen müssen:

1) anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 60 l Füllraum,

2) anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 80 l Füllraum,

3) anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 120 l Füllraum,

4) anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 240 l Füllraum,

5) anthrazitfarbene Kunststoff- oder Metallmüllgroßbehälter mit 770 l Füllraum,

6) anthrazitfarbene Kunststoff- oder Metallmüllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum und

7) von der Stadt amtlich gekennzeichnete Restmüllsäcke mit 100 l Füllraum.

(2) Fällt vorübergehend so viel Restabfall an, dass er in den zugelassenen Restmülltonnen nicht vollständig untergebracht werden kann (verstärkter Anfall), so ist der weitere Restabfall in gebührenpflichtigen Restmüllsäcken neben den angemeldeten Restmülltonnen zur Abholung bereitzustellen. Die Stadt macht bekannt, wo die Restmüllsäcke gekauft werden können.

(3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Art, Größe und Zahl der Restmülltonnen schriftlich zu melden, die die anfallende Restabfallmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit ordnungsgemäß aufnehmen können und eine Kennzeichnung zu ermöglichen und zu dulden.

(4) Bei Privathaushalten sollte pro Bewohner ein Restmüllvolumen von 30 l bei 14-tägiger Leerung zur Verfügung gestellt werden. Für alle Einrichtungen, bei denen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, wird das mindestens erforderliche Restmüllvolumen bei 14-tägiger Leerung nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen 8 l pro Beschäftigtem

Industriebetriebe, Handwerksbetriebe 15 l pro Beschäftigtem

Lebensmitteleinzel- und –großhandel 40 l pro Beschäftigtem

sonstiger Einzel- und Großhandel, Tankstellen, freiberuflich Tätige, Kasernen, Praxen und ähnliche Einrichtungen 15 l pro Beschäftigtem

Restaurants mit Speisebewirtschaftung, Imbissstuben, 80 l pro Beschäftigtem

Gaststätten, die nur als Schankwirtschaften konzessioniert sind, Cafes, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen 40 l pro Beschäftigten

Hotels, Beherbergungsbetriebe, Internate, Ferien-Wohnungen und ähnliche Einrichtungen 10 l pro Bett

Krankenhäuser, Kliniken oder ähnliche Einrichtungen 25 l pro Bett

Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, sind bei der Veranlagung zu einem Viertel zu berücksichtigen. Für Einrichtungen wie Friedhöfe, Vereinsheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung sowie für Veranstaltungen wie z.B. Messen, Jahrmärkte, Konzerte etc. wird die Restmüllkapazität im Einzelfall durch die Stadt festgelegt. Das gilt ebenso für die Einrichtungen, die in der vorgenannten Aufzählung nicht erfasst sind. In begründeten Ausnahmefällen kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf Antrag die Stadt zur bedarfsgerechten Festlegung des in Satz 2 erfassten Restmüllvolumens abweichende Regelungen treffen.

(5) Auf jedem anschlusspflichtigem Grundstück muss mindestens eine Restmülltonne vorhanden sein. Die Restmülltonnen sind in so ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen der Abfuhr den gesamten überlassungspflichtigen Restabfall aufnehmen können. Die Stadt kann Art, Größe und Zahl der Restmülltonnen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung festlegen. Auf Grundstücken ab 15 Wohneinheiten, werden nur Restmülltonnen ab 770 l Füllraum zugelassen. Im Übrigen ist ein solches Gefäßvolumen zu wählen, welches die Anzahl der Restmülltonnen so gering wie möglich hält. Aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen ist eine vorübergehende An- oder Abmeldung von Restmülltonnen für Zeiträume unter 3 Monaten nicht möglich.

(6) Die Anschlusspflichtigen haben die Restmülltonnen in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten.

(7) Werden für ein anschlusspflichtiges Grundstück Restmülltonnen mit mehr als insgesamt 3.300 l Füllraum vorgehalten, so sind die Anschlusspflichtigen verpflichtet, geeignete Flächen für das Aufstellen von Wertstoffcontainern zur Verfügung zu stellen. Das Aufstellen der Wertstoffcontainer erfolgt durch die Stadt oder durch von der Stadt beauftragte Dritte.

(8) Restmülltonnen ohne Kennzeichnung können von der Leerung ausgeschlossen werden. Bei Verlust der Kennzeichnung sowie bei Austausch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen einer Restmülltonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren. Abgemeldete Restmülltonnen sind unverzüglich vom Standplatz der angemeldeten Restmülltonnen zu entfernen.

(9) Die Restmülltonnen sind an einem geeigneten und gut zugänglichen Platz des Grundstücks aufzustellen. Der Stellplatz der Restmülltonne muss am Abholtag frei zugänglich sein. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, ist in Abstimmung mit der städtischen Abfallentsorgung der Zutritt anderweitig sicherzustellen. Der Abstellplatz der Restmülltonnen soll nicht mehr als 10 m Wegelänge vom regelmäßigen Halteplatz des Müllfahrzeuges entfernt sein, wobei der Transportweg frei von Treppen, Stufen, sowie von Steigungen oder Gefällen sein muss und befestigt sein muss. Der Abstellplatz der Restmüllgroßbehälter muss von den Müllfahrzeugen über gut befestigte Zufahrten zu erreichen sein. Die Zugangs- und Zufahrtswege zu den Restmülltonnen und Restmüllgroßbehältern sind stets frei von Hindernissen zu halten und müssen leicht und sicher begehbar oder befahrbar sein.

(10) Behältnisse, die sich für die Abholung in einem umbauten Raum befinden, müssen problem- und gefahrlos herausgeholt und zurückgebracht werden können. Ist dies aus Sicht der Stadt nicht der Fall, sind die Behältnisse zur Abholung aus dem umbauten Raum seitens des Anschlusspflichtigen herauszunehmen und bereitzustellen.

(11) Die Stadt ist bestrebt ein effizientes Abfallsystem zu gestalten und verweist auf den Einsatz von Schließsystemen ohne Schlüssel. Für Schließanlagen oder überlassene Schlüssel und deren Gebrauch wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

(12) Restabfall wird grundsätzlich 14-tägig abgeholt, in der Regel jeweils am gleichen Wochentag. Eine mehrmalige Abfuhr innerhalb von 14 Tagen kann auf schriftlichen Antrag nach Prüfung durch die Stadt in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.

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