(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind in den jeweils dafür bestimmten und zugelassenen Papiertonnen zur Abfuhr bereitzustellen. Zugelassen sind folgende Behältnisse, die darüber hinaus über ein Chipnest verfügen müssen: (Europäische Norm EN 840-1-3)
1) grüne Kunststoffmüllnormtonnen mit 240 l Füllraum
2) grüne Kunststoffgroßbehälter mit 770 l Füllraum,
3) grüne Kunststoffgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum,
4) Umleercontainer 2,5 – 5,5 m³,
5) Absetz/-Presscontainer 10 m³ -15 m³,
6) Abroll/-Presscontainer 20 m³.
(2) Fällt vorübergehend so viel an Papier, Pappe und Kartonagen an, dass diese in den angemeldeten Papiertonnen nicht vollständig untergebracht werden können (verstärkter Anfall), so sind sie auf den städtischen Recyclinghof zu verbringen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3a.
(3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Art, Größe und Zahl der Papiertonnen schriftlich zu melden, die die anfallende Menge an Papier, Pappe und Kartonagen unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit ordnungsgemäß aufnehmen können und eine Kennzeichnung zu ermöglichen und zu dulden.
(4) Bei Privathaushalten sollte ein Papiervolumen bis zum Vierfachen des Restmüllvolumens bei 4-wöchiger Leerung zur Verfügung gestellt werden.
(5) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens eine Papiertonne vorhanden sein. Die Stadt kann Art, Größe und Zahl der Papiertonnen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung festlegen. Aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen ist eine vorübergehende An- oder Abmeldung von Papiertonnen für Zeiträume unter 3 Monaten nicht möglich. Die Papiertonnen sind deshalb in so ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen der Abfuhr das gesamte überlassungspflichtige Papier, Pappe und Kartonagen aufnehmen können.
(6) Die Anschlusspflichtigen haben die Papiertonnen in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten.
(7) Bei Austausch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen einer Papiertonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren. Abgemeldete Papiertonnen sind unverzüglich vom Standplatz der angemeldeten Gefäße zu entfernen.
(8) Papiertonnen mit 240 l Füllraum sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag vor dem Grundstück bzw. am Straßenrand so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind die Papiertonnen unverzüglich an ihren Standplatz zurückzubringen. Der Standplatz der Papiergroßbehälter muss von den Müllfahrzeugen über gut befestigte Zufahrten zu erreichen sein. Können Grundstücke und Standplätze vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Papiertonnen selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. In dem von der städtischen Müllabfuhr festgelegten Innenstadtbereich erfolgt die Entleerung der Papiertonnen entsprechend § 17 Abs. 9 bis 11.
(9) Die Papiertonne wird grundsätzlich alle vier Wochen entleert.