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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 19 RgbAbfS – Nutzung des Holsystems für Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a AbfS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers Biotonnen für die Sammlung von Bioabfällen im Sinne des § 2 Nr. 7a als Holsystem zur Verfügung. Bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten ist die Sammlung als Holsystem verpflichtend.

(2) Biotonnen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr unterhalten. Über die Anzahl und Größe der bereitgestellten Biotonnen entscheidet die Stadt.

(3) Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Biotonnen den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(4) Biotonnen sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag vor dem Grundstück bzw. am Straßenrand so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind die Biotonnen unverzüglich an ihren Standplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Biotonnen selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen sowie bei einem Standortwechsel einer Biotonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren.

(6) Die Biotonne wird grundsätzlich wöchentlich entleert.

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