(1) Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen mit Ausnahme von Glas, Papier, Pappe und Kartonagen) werden nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung in der Verantwortung sogenannter Systembetreiber beim privaten Endverbraucher durch beauftragte Entsorger mit Gelben Säcken erfasst. Die Ausgabe und Verteilung Gelber Säcke erfolgt in der Verantwortung der beauftragten Entsorger.
(2) In den Gelben Säcken dürfen nur gebrauchte Leichtverpackungen zur Sammlung bereit gestellt werden.
(3) Falsch befüllte Gelbe Säcke können vom beauftragten Entsorger von der Sammlung ausgeschlossen werden. Solche liegengebliebenen Gelben Säcke sind vom Überlassungspflichtigen unverzüglich zurück zu holen und bei Bedarf deren Inhalt ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.