(1) Abfälle zur Beseitigung, die von der Sammlung und Beförderung gemäß § 5 Abs. 2 ausgeschlossen sind, haben die Abfallbesitzer in die in § 4 Abs. 3 und 4 aufgeführten Entsorgungsanlagen selbst oder durch Beauftragte zu bringen. Die jeweiligen Benutzungssatzungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(2) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so sind die geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung zu beachten. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm sind auszuschließen.