(1) Anschluss- und Überlassungspflichtige können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen, z.B. anhand von Plänen, Bescheinigungen, Verträgen mit Dritten nachzuweisen; dies gilt insbesondere für die Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.