(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusspflicht).
(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungspflicht).
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2), erstrecken sich Anschluss- und Überlassungsrecht sowie Anschluss- und Überlassungspflicht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach § 4 Abs. 3 und 4 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.
(4) Die Überlassungspflicht besteht nicht,
1) soweit geeignete Bioabfälle nach guter fachlicher Praxis im eigenen Garten kompostiert werden und der erzeugte Kompost zur Bodenverbesserung und Düngung im eigenen Garten sinnvoll eingesetzt wird;
2) soweit Abfälle nach § 5 Abs. 1 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind;
3) soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden und dem Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungsbescheid nach § 26 KrWG vorliegt;
4) soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
5) soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.