(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet, auf dem Abfall anfallen kann, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht).