(1) Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen:
1) Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt,
2) Abfälle, für die der Freistaat Bayern entsprechend dem Abfallwirtschaftsplan besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen vorhält und für die eine Überlassungspflicht in diesen Anlagen besteht,
3) Eis und Schnee,
4) explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druck-gasflaschen),
5) folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahn-arztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygiene-instituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten: Infektiöse Abfälle Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden, Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel, Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin, Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,
6) Altautos, Altöl, Altreifen und Starterbatterien,
7) Klärschlämme und sonstige Schlämme, sowie Fäkalschlämme und Fäkalien,
8) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können,
9) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind,
10) sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen worden sind.
- a) Infektiöse Abfälle Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden,
- b) Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel, Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin,
- c) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,
1) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden,
1) die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten,
2) zytotoxische und zytostatische Arzneimittel,
3) Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin,
(2) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind ausgeschlossen:
1) Abfälle, die nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen sind;
2) Gewerbeabfälle, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art oder Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen Sammelbehältnissen gesammelt oder mit den Sammelfahrzeugen transportiert werden können. Eine Ausnahme hiervon sind gewerbliche gefährliche Abfälle. Diese sind nicht von der Erfassung ausgeschlossen, wenn sie mit den gefährlichen Abfällen aus den privaten Haushaltungen hinsichtlich Art und Menge mit erfasst werden können.
(3) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Abfallentsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt.
(4) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Regierung der Oberpfalz Gewerbeabfälle, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan Bayern durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.