(1) Die Stadt entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 20 KrWG).
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Stadt Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.
(3) Zur Sicherstellung der Entsorgung für Abfälle zur thermischen Behandlung ist die Stadt Mitglied im Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS). Beseitigungsabfälle zur thermischen Behandlung sind dem ZMS zu überlassen, sofern sie nicht vom ZMS von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt schließt Vereinbarungen mit Deponiebetreibern, um die Entsorgung nicht brennbarer Abfälle, die nicht verwertet werden können, sicherzustellen. Sie schließt außerdem Vereinbarungen mit Entsorgern über die direkte Anlieferung von Abfällen zur Verwertung.